Allgemeine Einkaufsbedingungen
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den Erwerb von Liefergütern. Der Begriff „Liefergüter“ bezeichnet Waren, Materialien, Produkte, Software, technische Daten, geistiges Eigentum, Zeichnungen, persönliches Eigentum, Personal, Dienstleistungen oder Gegenstände, die auf dem Kaufauftrag für den internen Gebrauch und Wiederverkauf durch den Käufer angegeben und/oder aufgeführt werden.

§ 2 Verpackung und Versand
Lieferungen haben gemäß Angabe auf dem Kaufauftrag ohne Erhebung von
Gebühren für Verpackung oder Lagerung zu erfolgen, außer wenn der Käufer
schriftlich eine andere Vereinbarung trifft. Die Liefergüter sind in geeigneter Weise
so zu verpacken, dass niedrigstmögliche Transportkosten gewährleistet und die
Anforderungen der Spediteure für die Abrufe oder Bestellungen gemäß Kaufauf-
trag erfüllt werden. Der Verkäufer hat den/die vom Käufer gewählten Spediteur(e)
zu benutzen, wenn der Käufer dies verlangt. Die Auftragsnummern des Käufers
müssen auf allen Paketen, Frachtbriefen und Versandaufträgen deutlich angege-
ben sein. Der Verkäufer darf nicht vor dem Zeitplan senden oder Teillieferungen
vornehmen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer
besteht. Das Verlustrisiko verbleibt bis zur Auslieferung der Liefergüter an dem
auf dem Kaufantrag angegebenen Ort beim Verkäufer. Gefahr und Besitz gehen
bei Empfang der Liefergüter auf KARDEX über.

§ 3 Preise, Fälligkeit, Rechnungstellung

1. Die Fälligkeit von Forderungen tritt 60 Tage nach Erhalt der korrekt vorgelegten Rechnung des Verkäufers bzw. 60 Tage nach Liefer- oder Leistungsdatum, je nach dem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintritt, ein. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2. Eine „korrekt vorgelegte“ Rechnung enthält die Nummer des Kaufauftrags und wird an die auf dem Kaufauftrag angegebene Rechnungsanschrift geschickt.“


§ 4 Mängeluntersuchung
Wir sind verpflichtet, die Liefergüter innerhalb angemessener Frist auf
Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig
erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang der
Liefergüter bei dem Lieferanten eingeht.

§ 5 Ansprüche wegen Sach –und Rechtsmängeln

1. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die in dem Kaufantrag angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 15% des Auftragswertes zu verlangen. Wei-
tergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat
das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Diese Pauschale ermäßigt
sich dann entsprechend.

§ 7 Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Europäischen Union oder USA veröffentlicht ist.

2. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3. nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.

5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

§ 8 Vertrauliche Informationen, Geheimhaltung
Alle technischen, finanziellen oder geschäftlichen Informationen, die eine Partei
der anderen im Rahmen des Vertragsverhältnisses und seiner Anbahnung
offenbart und welche die offenbarende Partei nicht für die Öffentlichkeit freigege-
ben hat, die sie angemessenerweise für vertraulich erachtet und/oder an der die
offenbarende Partei ein schützbares oder geschütztes Interesse hat, wobei dies
uneingeschränkt auch das Bestehen und die Bestimmungen des Vertrages
und/oder in Verbindung damit erlangte Informationen aus Prüfungen einschließt,
sowie Informationen, die deutlich als „vertraulich“, „geschützt“, „nur für den
Dienstgebrauch“ oder mit einer ähnlichen Inschrift gekennzeichnet sind, gelten
als vertrauliche Informationen („vertrauliche Informationen“). Jede Partei hat die
vertraulichen Informationen der anderen Partei strengster Geheimhaltung zu
unterwerfen und darf vertrauliche Informationen keinem Dritten offenbaren, mit
Ausnahme der in diesem Abschnitt festgelegten Fälle:

1. auf Verlangen der zuständigen Gerichte;

2. bei entsprechendem Bedarf der Mitarbeiter und Vertreter der Parteien (wobei diese vorher eine schriftliche Vereinbarung auszufertigen haben, die den Geheimhaltungsbestimmungen dieses Abschnitts entspricht), und zwar in dem in Verbindung mit der Erfüllung des Kaufantrages „erforderlichen Umfang“.

 
Vertrauliche Informationen schließen Informationen nicht ein, die

(a) in anderer Weise als durch einen Vertragsbruch seitens der empfangen-den Partei öffentlich bekannt sind oder werden;

(b) die ohne vertragswidriges Verhalten der empfangenden Partei uneingeschränkt öffentlich zugänglich sind oder werden;

(c) welche ohne Einschränkungen von einem Dritten bezogen wurden, der rechtmäßig im Besitz der betreffenden Informationen war;

(d) die ohne Nutzung von oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei unabhängig entwickelt wurden;

(e) die sich zum Zeitpunkt des Empfangs der vertraulichen Informationen der anderen Partei bereits rechtmäßig im Besitz der betroffenen Partei befanden, ohne dass sie einer Vertraulichkeitsverpflichtung seitens entweder der anderen Partei oder eines Dritten unterlagen.

 
Jede Partei hat für die vertraulichen Informationen der anderen Partei den glei-
chen Grad an Sorgfalt aufzuwenden, den sie für den Schutz ihrer eigenen ver-
traulichen Informationen zum Einsatz bringt, auf keinen Fall aber weniger als
angemessene Sorgfalt, was uneingeschränkt auch die Anforderungen dieses
Kaufauftrags einschließt.

§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen oder sonstige Ereignisse, auf deren Eintritt die Parteien keinen Einfluss haben (unabwendbare
Ereignisse), befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspart-
ner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzu-
passen.

§ 10 Haftung  

1. Haftungsbeschränkungen unserer Lieferanten werden in keinem Fall akzeptiert.

2. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen, soweit er selbst für den Fehler einzustehen hat.

§ 11 Abtretung und Untervertrag
Weder der Kaufauftrag noch irgendwelche Pflichten oder Rechte aus dem
Kaufauftrag dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers übertra-
gen, abgetreten oder als Untervertrag weitergegeben werden.

§ 12 Verzicht
Nicht erfolgte oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels durch
eine der beiden Parteien stellt keinen Verzicht dar.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

1. Änderungen, Abwandlungen oder Ergänzungen von Bestimmungen des Vertrages sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage an dem Hauptsitz unseres Unternehmens zu erheben. Wir sind indes auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.


KARDEX Deutschland GmbH • Megamat Platz 1, 86476 Neuburg
Stand September 2009


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